AGB

AGB der Firma Bauer Haustechnik GmbH, Pezoldstr. 2 in 70567 Stuttgart

Geschäftsführer Herr Patrick Bauer


Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 776769


I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Abweichende Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber) wird ausdrücklich widersprochen.


II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmens dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt das Angebot für die Zeit von 30 Kalendertagen ab Zugang beim Auftraggeber. Gewichts-, Maß- oder Stückangaben sind nur annähernd, soweit der Auftraggeber diese nicht als verbindlich angefordert hat.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen hat der Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.


III. Preise

1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer.


IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


V. Abnahme und Gefahrenübergang

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.


VI. Sachmängel – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie) werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 643a Abs. 1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk.
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerung- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. – bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), - bei Übernahme einer Beschaffenheits- Garantie oder – bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen – sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendung des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.


VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht Instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.


VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber verpflichtet, sich bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der eingebauten Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können zu gestatten. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.


IX. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht Stuttgart und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.

Adresse:

Bauer Haustechnik GmbH 
Pezoldstraße 2
70567 Stuttgart

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